Beide Klägerinnen waren minderjährige Schülerinnen einer Realschule und standen im SGB II-Leistungsbezug. Die Realschule der Klägerinnen hat sog. „iPad-Klassen“ eingerichtet und für die von ihr angeschafften iPads eine Versicherung für 92 € pro Stück abgeschlossen. An dem finanziellen Aufwand für diese Versicherung hat sie die Schüler anteilig beteiligt, indem sie den Eltern einmalig je 50,00 € pauschal in Rechnung gestellt und den Rest auch für das folgende Schuljahr übernommen hat.
Das beklagte Jobcenter lehnte es ab, für den Bewilligungszeitraum Dezember 2018 bis Juni 2019 monatlich je weitere 30 € einkommensmindernd als Beiträge der Schülerinnen zu privaten Versicherungen zu berücksichtigen: Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf würden bei Schülerinnen und Schülern 70 € zum 1. August und 30 € zum 1. Februar eines jeden Jahres bereits berücksichtigt. Weitere Kosten könnten insoweit nicht übernommen werden. Der Leistungsempfänger könne und müsse mit der Pauschale selbst wirtschaften und sich das Geld einteilen.
Das Sozialgericht hingegen hat das Jobcenter verurteilt, den Klägerinnen im streitgegenständlichen Zeitraum unter Zugrundelegung eines jeweils um 30 € verminderten anzurechnenden monatlichen Einkommens höhere Leistungen zu gewähren. Es sei unschädlich, dass die Klägerinnen (gegebenenfalls vertreten durch ihre Eltern) die Versicherungsverträge nicht selbst abgeschlossen hätten. Denn es sei davon auszugehen, dass die Eltern bei Anmeldung ihrer Kinder zur iPad-Klasse die Schule zum Abschluss des Versicherungsvertrages ermächtigt beziehungsweise spätestens mit der Bezahlung der 50 € an die Schule den Versicherungsvertragsabschluss genehmigt hätten.
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat der Berufung des Jobcenters stattgegeben und die Klage abgewiesen. Denn bei den von der Schule geforderten 50 € habe es sich nicht um Beiträge der Klägerinnen zu einer privaten Versicherung gehandelt. So hätten die minderjährigen Schülerinnen (ggfs. vertreten durch ihre Eltern) selbst gar keine Versicherung für die iPads abgeschlossen. Versicherungsnehmer sei allein die Realschule. Nur aber wenn für das jeweilige Kind eine eigene Versicherung abgeschlossen wäre, die sein Einkommen auch tatsächlich belaste, könnten die hierfür aufgewandten Beiträge bedarfsmindernd vom Einkommen abgesetzt werden. Dass die Eltern der Klägerinnen dem Abschluss der Versicherung zugestimmt oder einen solchen nachträglich genehmigt hätten, sei weder vorgetragen worden, noch ergebe sich dies aus den von der Realschule vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte habe daher die Absetzung weiterer Versicherungspauschalen zu Recht verweigert. Im Übrigen hätten die Klägerinnen vom Jobcenter jeweils Leistungen für persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II zum 1. August 2018 in Höhe von 70 € und zum 1. Februar 2019 in Höhe von 30 € ausgezahlt bekommen und daher insoweit bereits mehr als die von der Schule verlangten 50 € erhalten.
Hinweis zur Rechtslage:
Nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V ist von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. § 28 Abs. 3 SGB II (Auszug): Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 (…) des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der (…) anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
§ 34 Abs. 3 SGB II in der hier maßgebenden Fassung vom Dezember 2016 (Auszug): Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt (…).
Anmerkung: Die anzuerkennenden Beträge für persönlichen Schulbedarf nach § 34 Abs. 3 SGB II wurden zwischenzeitlich von 70 auf 100€ bzw. von 30 auf 50€ herauf gesetzt. |