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Wer ist beBPO?
Das „besondere elektronische Behördenpostfach“ („beBPo“) ist als sicherer Übermittlungsweg eines der zentralen Elemente des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen Behörden und der Justiz (vgl. §§ 55a VwGO, 65a SGG, 52a FGO). Dabei ist zu beachten, dass das besondere elektronische Behördenpostfach keine neue Technologie, sondern nur die gesetzliche Umschreibung dessen ist, was ohnehin als Mittel der Wahl zur Kommunikation in Form des „elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (EGVP) vorgesehen ist (vgl. Begründung zum ERV-FördG, BT-Drucks. 17/13948, S. 33) .
Man kann in all diesen
Postfächern also eine große EGVP-Familie sehen. Sie alle basieren auf den EGVP-Infrastrukturkomponenten. Diese Postfächer
tragen also - um im Bild zu bleiben - denselben Nachnamen, sie sprechen denselben Dialekt und können in „familiärer“,
vertraulicher Umgebung miteinander sensible Nachrichten wechselseitig austauschen (Prinzip der sogenannten Trusted Domains).
Und diese Postfächer
können noch mehr: Wer über beBPo kommuniziert, bedarf künftig keiner qualifizierten elektronischen Signatur. Denn
„beBPo“ ist nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10. Oktober 2013 als sogenannter
„sicherer Übermittlungsweg“ anerkannt. Damit entfällt das teilweise als umständlich empfundene Signieren jedes
einzelnen Schriftsatzes. Die Sicherheit und Authentizität jeder Nachricht ist selbstredend dennoch gewährleistet; das
Prüfverfahren dazu wird quasi vom Gesetzgeber durch ein Identifizierungsverfahren „vor die Klammer gezogen“. Dieses bei
„beBPo“ gesetzlich vorgeschriebene Identifizierungsverfahren soll technisch durch das Registrierungsverfahren SAFE umgesetzt werden.
Weitere technische Informationen zum „besonderen elektronischen Behördenpostfach“ und zum „elektronischen Empfangsbekenntnis“ können Sie sich hier herunterladen.