Eine elektronische Aktenführung ermöglicht und erfordert neue Formen der Akteneinsicht. Statt die Gerichtsakte wie bisher per Post zu versenden, kann Akteneinsicht künftig über „das Netz" gewährt werden. Hierfür realisiert die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) unter der Federführung des Landes Baden-Württemberg ein bundesweites Akteneinsichtsportal, über das die Einsicht in sämtliche elektronischen Gerichtsakten in der Bundesrepublik vermittelt werden kann.
Das Schaubild veranschaulicht dessen Funktionen:
- Das Verfahren auf Akteneinsicht beginnt mit dem Antrag des Berechtigten (Rechtsanwalt, Behörde etc.). Dieser geht
dem Gericht entweder per Post oder auf elektronischem Wege zu, zum Beispiel über das besondere elektronische Anwalts- bzw.
Behördenpostfach auf Basis von EGVP.
- Das Gericht prüft den Antrag unverändert nach allgemeinen prozessrechtlichen Regelungen.
- Im Falle der Bewilligung legt das Gericht den Inhalt der elektronischen Akte unter einer bestimmten ID auf einem Server des
Gerichts oder des Landes ab. Der Inhalt der eAkte selbst wird dem Portal also nicht übermittelt. Dieser bleibt im
abgesicherten Bereich des Landesverwaltungsnetzes (LVN).
- Das Gericht übermittelt dem Akteneinsichtsportal lediglich zwei Informationen: die SAFE-ID des
Akteneinsichtsberechtigten sowie die ID zu der auf dem Gerichts- oder Länderserver gespeicherten eAkte.
- Der Antragssteller meldet sich beim Portal mit seiner SAFE-ID an und findet dort eine Übersicht über die für ihn
bereitgestellten eAkten. Verfügt der Antragsteller nicht über eine SAFE-ID, legt ihm das Gericht zuvor eine solche
ausschließlich für diese eine Akteneinsicht an und übermittelt ihm Benutzername und Passwort für die Anmeldung am
Portal.
- Über die ID zur gespeicherten eAkte kann der Antragsteller diese schließlich aufrufen und ganz oder teilweise herunterladen.