Was ist ein eBO?
Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) stellt im elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz einen
sicheren Übermittlungsweg dar. Ein eBO kann von Bürgerinnen und Bürgern sowie Organisationen, insbesondere
Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften, Firmen, Vereinen, juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen genutzt werden.
Behörden und Rechtsanwälte können in ihrer Funktion kein eBO nutzen. Diese nutzen das besondere elektronische
Behördenpostfach (beBPo) bzw. das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Wie kann ich ein eBO erhalten?
Informationen zur Einrichtung und Nutzung des eBO erhalten Sie auf der Internetseite https://egvp.justiz.de/buerger_organisationen/index.php. Hier ist
insbesondere erforderlich:
- Software als Sende- und Empfangskomponente
Verschiedene kostenpflichtige Produkte sind verfügbar. Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Softwareherstellern.
- Anlegung eines Postfachs
- Identifikationsprozess
- Authentifizierung
Was ist bei der Nutzung des eBO zu beachten?
Nach der Anmeldung in Ihrem eBO können Sie Dokumente elektronisch an die Justiz übersenden.
Wichtig ist:
- Zulässig sind nur PDF-Dokumente oder TIFF-Dokumente, wenn Bilder nicht verlustfrei in ein PDF umgewandelt werden können.
- Ihr Schriftsatz muss mit Ihrem vollständigen getippten Namen z.B. „Max Mustermann“ als einfache elektronische Unterschrift (Signatur) enden oder eine qualifizierte elektronische Signatur aufweisen.
- Sofern bekannt, geben Sie bitte das Aktenzeichen des Gerichts an. Wenn Sie nicht wissen, welches Gericht für Sie örtlich zuständig ist, können Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals nachschlagen.
Entstehen für die Nutzung des eBO Kosten?
Für die Nutzung der Software können Kosten entstehen. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Softwareherstellern.
eBO-Prüfstelle
Durch Verwaltungsvorschrift
des Ministeriums für Justiz und Migration vom 30. Dezember 2021 wurde als öffentlich-rechtliche Stelle zur Identifizierung
und Authentisierung des Postfachinhabers nach § 11 Abs. 1 ERVV das IuK-Fachzentrum Justiz beim Oberlandesgericht Stuttgart
bestimmt.